Vereinsstatuten



Statuten  vom 22. Januar 1994

Name, Sitz, Zweck§ 01 Der Tambourenverein Erlinsbach ist ein Verein nach ZGB 60ff. mit  Sitz in Niedererlinsbach SO.§ 02 Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des Trommelspiels. Zu diesem Zweck fördert er besonders die Ausbildung von Jungtambouren. Der Pflege der   Kameradschaft und der Geselligkeit wird eine grosse Bedeutung beigemessen.


Mitgliedschaft

§ 03 Der Verein umfasst Ehren-, Aktiv- und Freimitglieder. Die Aufnahme in den Verein sowie die Ernennung zu Ehren- und Freimitgliedern ist Sache der Mitgliederversammlung.

§ 04 Aktivmitglied kann werden, wer sich um die Aufnahme bewirbt und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Mit der Stellung des Aufnahmegesuches werden die vorliegenden Statuten anerkannt.

§ 05 Mitglieder oder ausstehende Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbetrag befreit, sind aber an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.

§ 06 Freimitglieder sind dem Verein nahe stehende Personen, welche an den Vereinsaktivitäten teilnehmen können. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.

§ 07 Austrittgesuche sind schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Nach Rückgabe allen von Verein zur Verfügung gestellten Materials und nach Erfüllung aller Verpflichtungen, insbesondere der finanziellen, erfolgt der Austritt auf Jahresende.

§ 08 Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder den Statuten oder den ordnungsgemäss gefassten Beschlüssen zuwiderhandeln oder andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 09 Die Vereinszugehörigkeit erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


Organe

§ 10 Die Vereinsorgane sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungswesen

Mitgliederversammlung

§ 11 Im ersten Quartal jeden Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind:

  • a) Wahl des Vorstandes, der Vereinsfunktionäre und der Rechnungsrevisoren
  • b) Aufnahme in den Verein
  • c) Ernennung zum Ehrenmitglied
  • d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes
    mit Entlastung  des Vorstandes
  • e) Festsetzung des Jahresbeitrages
  • f)  Festsetzung einer Kompetenzsumme für den Vorstand
  • g) Festsetzung der finanziellen Rahmens für das nächste Vereinsjahr
  • h) Statutenrevisionen
  • i)  Vereinsaulösung

§ 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit der stimmberechtigten eine Einberufung verlangt.

§ 13 Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktanden drei Wochen im Voraus zu erfolgen.

§ 14 Anträge an die ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.


Wahlen

§ 15 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wird eine geheime Wahl oder Abstimmung gewünscht, so entscheidet hierüber die Mehrheit der Stimmberechtigten. Dem Vorstand ist die Kompetenz eingeräumt, von sich aus geheime Wahlen oder Abstimmungen anzuordnen.

§ 16 Mit Ausnahme von § 28 und § 29 gilt bei Wahlen und Abstimmungen das einfache Mehr der an der Wahl oder Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten. Der Präsident wählt und stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er Stichentscheid.


Vorstand

§ 17 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und umfasst mindestens Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar. Er steht unter Leitung des Präsidenten und wird auf die Dauer eines Jahres gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

§ 18 Der Vorstand besorgt sämtliche Geschäfte, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und für diese auch weitere Vereinsmitglieder beiziehen.

§ 19 Der Präsident leitet und koordiniert die Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen und zeichnet rechtsverbindlich zusammen mit einem andrem Vorstandsmitglied.

§ 20 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung und zeichnet rechtsverbindlich in Vertretung des Präsidenten zusammen mit einem anderen Vorstandmitglied.

§ 21 Der Kassier führt die Vereinskasse. Er führt im Finanzverkehr Einzelunterschrift.

§ 22 Dem Aktuar obliegen Schriftverkehr und Vereinsadministration.

§ 23 Der Instruktor ordnet die Proben und öffentlichen Auftritte an und leitet diese.

§ 24 Dem Jungtambourenleiter obliegt die Organisation und Leitung des gesamten Jungtambourenwesens.


Rechnungsrevisoren

§ 25 Es werden zwei Rechnungsrevisoren mit zeitlich verschobenen Amtsperioden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeweils an jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Revisor bestimmt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist erst nach einem einjährigen Unterbruch statthaft.


Finanzen

§ 26 Die Vereinskasse wird geäufnet aus Mitgliederbeiträgen, Überschüssen aus Vereinsanlässen, Schenkungen und dem Passiveinzug.

§ 27 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Auflösung und Statutenrevision

§ 28 Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die gleiche Versammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 29 Für die Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern erforderlich.


Inkraftsetzung

§ 30 Die vorliegenden Statuten treten unmittelbar nach erfolgter Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzten die Statuten vom 22.Juni 1946.


Diese Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Januar 1994 genehmig worden.

  • Der Präsident:       Zollinger Thomas
  • Die Aktuarin:          Saxer-Steger Susanne
Statutenänderung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.02.03 § 27 Die Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung für das folgende Vereinsjahr neu festgelegt. Die Maximalgrenze liegt bei CHF 100.– (einhundert 0/00) pro Mitglied und Vereinsjahr. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.Inkraftsetzung: 08.02.2003